Privater Autokauf: Musterkaufverträge sind gültig!

Laut einer Entscheidung vom BGH (Bundesgerichtshof) vom 17.02.2010 können einseitige Musterkaufverträge, wie sie im konkreten Fall von einer Versicherung zur Verfügung gestellt wurden, beim privaten Autokauf zulässig sein (AZ: VIII ZR 67/09). Für Käufer, die von einem privaten Anbieter unter Verwendung eines Musterkaufvertrages einen Gebrauchtwagen kaufen gilt daher: Vertragsklauseln vor Unterschrift genau prüfen und gegebenenfalls auf Anpassungen bestehen!

Im konkreten Fall ging es um einen gebrauchten Volvo für EUR 4.600, den der private Verkäufer zwei Jahre zuvor von einem Händler gekauft hatte. Der Käufer forderte dann später, wegen eines angeblich erheblichen Unfallschadens, einen Betrag von EUR 1.000 zurück. Der Verkäufer berief sich aber auf eine Klausel im Kaufvertrag in der es heißt: “Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft”.

Da es sich laut BGH bei dieser Klausel im vorliegenden Fall um keine allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, ist die Klausel gültig! Entscheidend für diese Auffassung war, dass die Verwendung des Musterkaufvertrages eine freie Entscheidung beider Vertragsparteien darstellte und die Möglichkeit von textlichen Änderungen und Anpassungen gegeben war, von der vom Käufer jedoch kein Gebrauch gemacht wurde.

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