Es gibt sie leider, die Fälle in denen ein Gebrauchtwagen mängelbehafetet ist und daher vom Käufer eine Rückabwicklung (früher Wandlung genannt) gefordert wird. Oft verhält sich der Verkäufer dabei nicht sonderlich hilfreich.
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Mit Urteil vom 16. September 2009 (VIII ZR 243/08) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages Nutzungswertersatz zu leisten ist. Damit hat nun das höchste deutsche Gericht entschieden, dass bei einem auch durchaus berechtigten Vertragsrücktritt der Käufer für die gezogene Nutzung bezahlen muss.
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